By Britta Holt
Die Vernachlässigung, aber auch die zu starke Berücksichtigung von Steuerwirkungen kann zu ökonomisch falschen Entscheidungen in Unternehmungen führen.
Britta Holt untersucht das in Großunternehmungen der Bundesrepublik Deutschland vorhandene Ausmaß an Steuerintegration bei ausgewählten unternehmerischen Entscheidungsprozessen und analysiert, ob dies von der organization der Steuerintegration und von den situativen Faktoren der Unternehmung abhängt. Mit Hilfe der erarbeiteten Ergebnisse leitet die Autorin praxisrelevante Handlungsempfehlungen für Unternehmungen ab.
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D. R. 90 Die Entscheidung für eine bestimmte Rechtsform ist zunächst im Gründungsstadium erforderlich. Sie kann jedoch während der Exi- 86 §§ 28 Abs. 3, 27 Abs. 1 KStG. Ausschüttungen aus EK40 werden somit von der Körperschaftsteuer bis auf 30% Ausschüttungsbelastung entlastet. Bei Ausschüttungen aus EK30-Bestandteilen sind keine Belastungsänderungen vorzunehmen. Ausschüttungen aus EKO werden grundsätzlich einer 30%-igen Belastung unterzogen und verlieren somit ihren steuerbefreienden Vorteil (Ausnahme:§ 40 KStG).
1 i. V. m. § 43 Abs. 1 EStG. 88 § 36 Abs. 2 EStG. 89 Vgl. Wagner, F. W. , Steuerplanung, 1980, S. 277-278. 90 Vgl. z. B. , Betriebswirtschaftslehre, 1998, S. , Besteuerung und Rechtsformwahl, 1998, S. 20ff. 91 Rechtsformentscheidungen werden meist vom mittleren Management als Individualoder Gruppenentscheidungen unter Zielvorgabe oder Vorgabe von Entscheidungsregeln getroffen. Bei der Entscheidungstindung besteht i. d. R. eine relativ große Entscheidungsautonomie. ]gen. Sind die jeweiligen Rechtsformentscheidungen von großer ökonomischer Bedeutung, ist es jedoch auch denkbar, daß die Wahlhandlungen als unternehmenspolitische Entscheidungen vom Top-Management getroffen werden.
Z. B. Tipke K. , Steuerrecht, 1998, S. 602. 23 Steuerintegration in unternehmerische Entscheidungen Zerlegung45 der Gewerbe- und Grundsteuer auf alle Gemeinden, in denen Betriebsstätten46 zur Ausübung des Gewerbes gehalten werden, und die Abzugsfähigkeit der Gewerbeertragsteuer bei der Gewinnermittlung47 schwächen jedoch die Auswirkung der Hebesatzunterschiede ab. Darüber hinaus gibt es Verbrauchsteuern, wie die Getränke- und Vergnügungsteuer, die nicht in allen Gemeinden bzw. nicht in allen Gemeinden in gleicher Höhe erhoben werden und als Einflußfaktoren bei der Wahl des innerstaatlichen Standorts wirken können.